III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
IV. Zimmerbereitstellung, Zimmerübergabe und Zimmerrückgabe
V. Rücktritt des Kunden vom Beherbergungsvertrag (Abbestellung, Stornierung)
VI. Rücktritt des Kunden vom Veranstaltungsvertrag (Abbestellung, Stornierung)
1. Zum kostenfreien Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn dies schriftlich mit dem Hotel vereinbart wurde. Andernfalls ist das Hotel bei einer Stornierung berechtigt, für die Veranstaltungsräume die vereinbarte Raummiete nebst Bereitstellungskosten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist. 2. Das Hotel ist berechtigt, - bei einem Rücktritt ab 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %, - bei einem Rücktritt ab 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 80 %, - bei einem Rücktritt ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 %, der Raummiete oder der Tagungspauschale zu berechnen. 3. Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, ist das Hotel berechtigt, bei Stornierungen zusätzliche Kosten wie folgt in Rechnung zu stellen: 4. Tritt der Kunde mit der Buchung einer Veranstaltung mit vereinbarten Speisen und Getränken zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, 35 % des entgangenen Speiseumsatzes und 20 % des Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, ab der 4. Woche 80 % bis zum Veranstaltungsbeginn des Speisen- und Getränkeumsatzes. Der Betrag für Speisen und Getränke berechnet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart wurde, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt dann nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. Der Getränkeumsatz errechnet sich nach 50 % des Speisenumsatzes. 4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Hotel aus der Nichterfüllung kein Nachteil oder der dem Hotel entstandene Nachteil niedriger ist als der geforderte pauschalisierte Schadensersatz. 5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen (z. B. Torten, Blumen, etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen.
VII. Rücktritt des Kunden vom kombinierten Beherbergungs- und Veranstaltungsvertrag (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden vom kombinierten Beherbergungs- und Veranstaltungsvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Ohne eine Zustimmung des Hotels ist der Kunde verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises zu bezahlen, soweit eine Weitervermietung nicht möglich ist. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der o.a. Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. 3. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen (z. B. Torten, Blumen, etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen.
VIII. Provisionen
X. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl, Änderungen der Veranstaltungszeit und Änderungen des
Veranstaltungsortes
1. Eine Änderung der vom Kunden angemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Bankettabteilung des Hotels schriftlich eingehen, um vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt zu werden. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. 2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5 % bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Im Falle einer Erhöhung wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 3. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die zuletzt mitgeteilte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind. 4. Bei Notwendigkeit ist das Hotel berechtigt, die gebuchte Veranstaltung in einen anderen, gleichwertigen Raum zu verlegen. 5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gem. § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. 6. Bei zeitlichen Verschiebungen nach Mitternacht ist das Hotel berechtigt, pro Gast und Stunde 1,50 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Als Grundlage für die Zahl der Gäste zählt die vereinbarte Teilnehmerzahl. 7. Ausstellungen im Foyer und in der Lobby sind nicht erlaubt. Das Platzieren von Werbematerial bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
XI. Mitbringen von Speisen und Getränken
XII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 4. Störungen am vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutzt, weil der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung zu verlangen.
XIII. Musikdarbietungen, Künstlerauftritte
1. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten.
3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.
XIV. Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände für Veranstaltungen
1. Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände oder sonstige, auch persönliche Gegenstände des Kunden, der nicht selbst als Gast im Hotel aufgenommen wird, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung solcher Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgenommen sind zudem alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Pflicht darstellt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und ob deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht).
2. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen des Hotels nicht nach, so ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und Lagerung des Dekorationsmaterials zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hotels zulässig.
3. Sämtliche vom Kunden oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind vom Kunden nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgt wird.
5. Beauftragt der Kunde das Hotel mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial, so ist das Hotel berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten weiter zu berechnen.
XV. Haftung des Kunden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Hotels und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Das Hotel kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
XVI. Mängel, Mitwirkungspflichten des Kunden
XVII. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren sind vom Haftungsausschluss ausgenommen sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleibt ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer eventuell vom Hotel übernommenen Garantie. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff. BGB).
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
4. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Hotel verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Umstände, die diesen Anspruch begründen. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von 5 Jahren. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
XVIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Beherbergungs- und Veranstaltungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses notwendig.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Beherbergungs- oder Veranstaltungsvertrages oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufenthalt und für die Durchführung von Veranstaltungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.